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Die vor dem Jahre 1700 gegründete Knochenbruch- und Totengilde
führt den Namen
Borbyer Gilde e.V.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 30.01.2010 wurde
beschlossen, für die bisherig gültige Satzung folgende
Neufassung in Kraft treten zu lassen.


I. Allgemeine Bestimmungen
Name, Zweck
§ 1
Die vor dem Jahr 1700 gegründete Knochenbruch- und Totengilde führt den Namen „Borbyer Gilde e.V.“. Sie hat den Zweck, die Heimatpflege und Heimatkunde zu fördern. Dieses wird erreicht durch die Bewahrung alter Überlieferungen und Traditionen, der plattdeutschen Sprache, historischer Bräuche, des Liedgutes sowie die Sammlung traditioneller heimischer Gegenstände, weiterhin durch Vorträge und Ausflüge mit regionaltypischen Bezug. Die Borbyer Gilde e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Borbyer Gilde e.V. ist in politischer und konfessioneller Hinsicht neutral.

Sitz
§ 2
Die Gilde hat ihren Sitz in Eckernförde / Borby und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter VR 342 EC eingetragen.
Geschäftsjahr


§ 3
Das Geschäftsjahr der Gilde ist das Kalenderjahr.
Bekanntmachungen


§ 4
Alle allgemeinen Bekanntmachungen der Gilde und die Einladungen zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden in der „Eckernförder Zeitung“ veröffentlicht. Zur Gültigkeit genügt eine einmalige Veröffentlichung.
Mitteilungen an einzelne Mitglieder, die eine Mahnung, Kündigung oder Ausschließung enthalten, haben durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Die Mitglieder haben jede Veränderung ihrer Wohnung dem Gildeschreiber unverzüglich anzuzeigen. Haben sie es unterlassen, so genügt die Absendung des eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift.
II. Mitgliedschaft
Aufnahmebedingungen


§ 5
In die Gilde können alle Personen aufgenommen werden, die
a) in Borby und Umgegend geboren sind oder wohnen,
b) das 15. Lebensjahr erreicht und das 50. noch nicht überschritten haben,
c) sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,
d) einen ehr- und achtbaren Lebenswandel führen.
Aufnahme, Beginn, Beendigung der Mitgliedschaft


§ 6
I. Die Aufnahme ist bei dem Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet.
Bei der Aufnahme kann dem Antragsteller ein Abdruck dieser Satzung ausgehändigt werden. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt zur Gilde dieser Satzung und anerkennen ihre jeweilige Fassung.
II. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt.
Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Beitragsjahres nach vorheriger einmonatiger Kündigung an den Vorstand zulässig.
b) durch Ausschließung.
Diese kann ausgesprochen werden:
1. wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als 3 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand bleibt,
2. wenn ein Mitglied bei seiner Anmeldung oder bei der Beantragung einer Entschädigung wahrheitswidrige, auf Täuschung oder Benachteiligung der Gilde berechnete Angaben gemacht hat,
3. wenn eine der sonstigen Voraussetzungen der Mitgliedschaft (§ 5 c und d) weggefallen ist.
Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand.
Gemäß Ziffer 2 ist die Ausschließung nur innerhalb eines Monats, nachdem der Vorstand von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat und dann zulässig, wenn ein für die Übernahme der Versicherungsgefahr durch die Gilde erheblicher Umstand, insbesondere ein solcher, nachdem der Beitretende ausdrücklich und schriftlich gefragt war, von dem Beitretenden nicht oder nicht richtig angezeigt worden ist. Der Ausschluss findet nicht statt, wenn der betreffende Umstand dem Vorstand bekannt war oder wenn bei der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige dem Beitretenden ein Verschulden nicht zur Last fällt oder wenn seit dem Eintritt des betreffenden Mitgliedes bereits 10 Jahre verflossen sind. Fällt dem Beitretenden bei Verletzung der Anzeigepflicht Arglist zur Last, so bleiben die weitergehenden gesetzlichen Rechte der Gilde unberührt.
Von dem Ausschluss ist der Ausgeschlossene gemäß § 4 Absatz 2 der Satzung zu benachrichtigen. Wegen des Ausschlusses steht dem Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen nach Empfang des Ausschließungsbescheides Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden einzulegen.
Wird die Entscheidung des Vorstandes aufgehoben, so tritt die Mitgliedschaft rückwirkend wieder in Kraft. Die ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren ihre Ansprüche an das Gildevermögen. Ausgeschiedenen ehemaligen Mitgliedern kann die Wiederaufnahme auch bei in der § 5 angegebenen Bedingungen versagt werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes, durch die aus den eben angegebenen Gründen die Wiederaufnahme in die Gilde versagt worden ist, kann Berufung an die Mitgliederversammlung erhoben werden.
III. Verfassung und Geschäftsführung


§ 7
Die Organe der Gilde sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) die Rechnungsprüfer
Vorstand


§ 8
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind 1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Gildeschreiber,
Kassenwart.
Diese sind Alleinvertretungsberechtigt.
a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Wortführer), dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Gildeschreiber, dem Kassenwart, und zwei Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
In den Jahren mit ungeraden Endzahlen werden der 1.Vorsitzende, der Kassenwart, und ein Beisitzer gewählt.
In den Jahren mit geraden Endzahlen werden der 2.Vorsitzende, der Gildeschreiber, und ein Beisitzer gewählt.
b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand zu a), dem Ältermann und den Zwölfern. Der Ältermann mit den Zwölfern sind die nach den Mitgliedsnummern 13 am längsten in der Gilde anwesenden männlichen Mitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich. Sie haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.


§ 9
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gilde und vertritt die Gilde gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand ist zuständig für:
a) die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern,
b) die Führung des Mitgliederverzeichnisses,
c) die Buchführung und Kassenverwaltung,
d) die Vorprüfung des von dem Kassenwart am Schluss des Geschäftsjahres aufzustellenden Rechnungsabschlusses,
e) die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen. Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen in seinem Namen aufgestellt und von dem Vorstand unterschrieben werden.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.
f) den Erlass und ständige Pflege der Traditionsordnung.
Mitgliederversammlung


§ 10
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Gilde.


§ 11
Die Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Laufe der ersten beiden Monate des Geschäftsjahres (Jahresabrechnung und Wahlen), eine am Himmelfahrtstage
(Schmeckebier) und eine spätestens vier Monate nach der Gildefeier (Rechenschaftsbericht über dieselbige) statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn wenigstens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beantragen.
Die Einladungen zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen Tag, Stunde, Versammlungsort sowie Tagesordnung angeben und wenigstens zwei Wochen vorher vom Vorstand oder den Einberufern nach § 11 Abs. 3 in der vorgeschriebenen Form
(§ 4 Abs.1 der Satzung) bekannt gegeben werden.


§ 12
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gilde die nicht von dem Vorstand zu erledigen sind.
Ihr obliegt im Besonderen:
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b) Entgegennahme der Jahresabrechnung und Entlastung des Kassenwartes sowie des Vorstandes,
c) Festsetzung der Beiträge,
d) Satzungsänderung,
e) Auflösung der Gilde,
f) die Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen einen Ausschluss.


§ 13
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Ältermann.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Gildeschreiber als Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muss enthalten die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge, die Beschlüsse und die Stimmenmehrzahl, mit der sie gefasst wurden.


§ 14
Die ordentlichen, wie die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn seine Mitgliedschaft ruht (die Zeit zwischen Androhung des Ausschlusses und dem endgültigen Ausscheiden) oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäft mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gilde betrifft.
Die Beschlüsse werden, abgesehen von den Fällen § 16 und § 22 mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 15
Anträge einzelner Mitglieder, die der Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung unterbreitet werden sollen, sind dem 1.Vorsitzenden anzumelden. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung ein Beschluss gefasst werden, wenn die Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung angenommen hat.


§ 16
Abänderungen der Satzung und der Auflösung der Gilde bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der in der beschlussfähigen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Rechnungsprüfer


§ 17
Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung alljährlich zwei Gildemitglieder.
Zu Rechnungsprüfern dürfen Mitglieder des Vorstandes nicht gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich.
IV. Aufbringung der Mittel usw., Vermögensverwaltung, Eintrittsgelder, Beiträge


§ 18
Die zur Erfüllung der Gildezwecke nötigen Mittel werden aufgebracht durch Eintrittsgelder und durch regelmäßige jährliche einklagbare Beiträge der Mitglieder.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Borbyer Gilde e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 19
Jedes neu aufgenommene Mitglied hat ein Eintrittsgeld, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, zu zahlen.


§ 20
Die Höhe der monatlichen Beiträge, die altersmäßig gestaffelt sind,
Mitglieder unter 30 Jahren bei Eintritt,
Mitglieder unter 40 Jahren bei Eintritt,
Mitglieder unter 50 Jahren bei Eintritt,
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Maßgebend ist das Eintrittsalter.
Die Mitgliedschaft beginnt jeweils am 1. des Monats, in dem die Aufnahme erfolgt.
Frei von Beiträgen sind die zwanzig Mitglieder, die laut Mitgliederverzeichnis, am längsten in der Gilde sind.
Die Beiträge sind sofort beim Eintritt, sonst innerhalb der ersten zwei Wochen der Beitragszeit für die begonnene Beitragsfrist im Voraus zu entrichten.
Die Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
Von den Beiträgen eines jeden Mitgliedes ist ein Teil für die Bestreitung der Kosten für die alljährliche Gildefeier zu verwenden. Dieser wird von der Versammlung festgestellt und beschlossen.
Rechnungsabschluss, Kassenbestand, Zahlungen


§ 21
Am Schluss jeden Rechnungsjahres hat der Kassenwart einen Rechnungsabschluss anzufertigen. Dieser Abschluss ist von den Vorstandsmitgliedern und den Rechnungsprüfern nachzuprüfen und zu vollziehen.
Der bare Kassenbestand soll 300,- Euro nicht übersteigen. Höhere Beträge sind, sofern nicht größere Zahlungen bevorstehen bei einem Geldinstitut verzinsbar anzulegen.
Zahlungen aus der Gildekasse darf der Kassenwart nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden sowie des Gildeschreibers vornehmen.
V. Auflösung und Liquidation


§ 22
Die Gilde kann nur auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag drei Viertel der Mitglieder aufgelöst werden.
Der Beschluss der Auflösung der Gilde kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.
Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
Der Anspruch der Mitglieder an die Gilde erlischt mit dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens aber 4 Wochen nach der Veröffentlichung (§ 4) des rechtskräftigen Auflösungsbeschlusses.


§ 23
Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die durch den Vorsitzenden geschieht, jedoch kann die Mitgliederversammlung auch andere Personen zu Liquidatoren wählen.
Bei Auflösung der Borbyer Gilde e.V., oder seinem Erlöschen wird das nach Deckung der Schulden verbleibende Vermögen der Borbyer Kirchengemeinde übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Das Gildevermögen darf den anfallberechtigten jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung der Gilde ausgeantwortet werden.
Erinnerungsstücke sind der Stadt Eckernförde für das Heimatmuseum zu übertragen.
Satzung in der Neufassung gemäß Beschluss der Ordentlichen Mitgliederversammlung
Eckernförde-Borby, den 30. Januar 2010

Traditionssammlungen der Borbyer Gilde

In den Traditionssammlungen der Borbyer Gilde sollen alle überlieferten und gewachsenen Traditionen der Borbyer Gilde aufgeschrieben werden.

Die Traditionssammlungen der Borbyer Gilde steht erst am Anfang und bedarf noch viel Pflege und Beiträge.

Beiträge von Gildeschwestern und Gildebrüdern werden gewünscht und vom Vorstand eingepflegt.

Was ist Tradition?

Unter Tradition wird in der Regel die Überlieferung der Gesamtheit des Wissens, der Fähigkeiten sowie der Sitten und Gebräuche einer Kultur oder einer Gruppe verstanden.

„Tradition ist nicht das Halten der Asche, sondern das Weitergeben der Flamme“

Tradition wird dann problematisch, wenn Formen sich verselbstständigen, deren ursprünglicher Sinn verloren ging: „Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage“ (Goethe).

Die ursprünglichen Aufgaben der Gilde

Einer für alle, alle für einen… dieser „Gildespruch“ beinhaltet alles was die Borbyer Gilde ausmacht. Das Helfen und zueinanderstehen, hat alle Gildemitglieder seit der Gründung vor dem Jahr 1700 beeinflusst.Knochenbruch und somit Arbeitsausfall wurde von der Gemeinschaft mit einem Obolus gelindert, sowie der Tod eines Mitgliedes wurde von der Gilde aufgefangen um der Witwe zumindest ein ordentliches Begräbnis zu ermöglichen.

Heute hat sie den Zweck, die Heimatpflege und Heimatkunde zu fördern. Dieses wird erreicht durch die Bewahrung alter Überlieferungen und Traditionen, der plattdeutschen Sprache, historischer Bräuche, des Liedgutes sowiedie Sammlung traditioneller heimischer Gegenstände, weiterhin durch Vorträge und Ausflüge mit regionaltypischen Bezug.

De Borbyer Gill pleegt de plattdüsche Sproch un bemöht sich üm de Widergaab von düsse Sproch.

Gildefeier

Der Ablauf der Gildefeier und die hieraus gewachsenen Traditionen werden in diesem Kapitel beschrieben.Erstmals zusammengefasst am 27.09.2010 und 07.01.2011

1. Kontaktgespräch mit Bürgermeister

2. Mitteilungen an Stadt etc.

3. Säuberung des Gildegeschirrs und Blumenbinden

Regularien

1. Aufbau undEinrichtung Schießstand Donnerstag

2. Abnahme durch Behörden Freitag 17:00 Uhr

3. Einweisen der Schlumpschützen

4. Nach Morgen-Ummärsche Verlesung der Zwölfer

5. Eröffnung der Gildefeier und Begrüßung

Ummärscheam Gildesamstag

1. 05:00 Uhr Wecken in Alt-Borby

2. 06:00 Uhr

Einholen des Fahnenschwenkers

Einholen des Königs mit Fahnenschwenker

Ordnung:

Fahnenschwenker mit Juchfruun, Vorstand etc.

Einholen des Ältermannes mit Fahnenschwenker

Ordnung:

Fahnenschwenker

König und Juchfruun

Gildefahne 1

Vorstand

Fahnen und Gildeschwestern und Gildebrüder

3. 10:00 Uhr

Ummarsch durch Borby. Historische Route:

Bergstraße, Fischerkoppel, Riesebyer Straße, Hasenheide, Norderstraße, Pastorenweg, Norderstraße, Bergstraße, Bergstraße, Prinzenstraße, Liliencronweg, Jungmannufer, Schießplatz am Ort.

4. Ca. 13:00 Uhr

Mittagseinmarsch mit Zwölfer

Jungmannufer, Bergstraße, Zelt.

Drei Musikstücke.

5. 17:00 Uhr

Fahnenausmarsch zum Schießplatz (ohne Zwölfer)

6. 19:00 -20:00 Uhr Abendeinmarsch

Vorstand legt Route und Zeitpunkt fest.

Anschließend: Versammlung von Ältermann Zwölfer und Vorstand zu Rede und Gegenrede zur Ausrichtung der Feier.

Ummarsch am Gildesonntag

Gildemontag Besuch und Gegenbesuch

Fahnenschwenken

1. Beim Abholen des Fahnenschwenkers

2. Beim Abholendes Königs

3. Beim Abholendes Ältermannes

4. Ummarsch durch Borby vor Festzelt

5. Nach Ummarsch vor Zelt am Ort

6. Vor Mittagseinmarsch

7. Nach Mittagseinmarsch im Zelt

8. Vor Abendeinmarsch

9. Vor Haus bzw. Wohnung der neuen Majestät oder vor dem Gildelokal

10. Vor dem Gildehaus

11. Vor dem Rathaus

12. Ab Goldene Hochzeit,wenn gewünscht

13. Ab 70ster Geburtstag,wenn gewünscht

Zwölfer

1. Grundsätzliches:

Keine Übernahme von Zuständigkeiten des Vorstandes; auch wenn dieses gewollt ist. Klare Abgrenzung der Verantwortlichkeit (siehe Satzung).

2. Zwölfer ist:

Siehe Satzung. Aufruf derZwölfer zur Schmeckebierversammlung für das laufende Gildejahr.

3. Sitzordnung Zwölfer:

In ansteigender Schießnummer nach Ältermann.

4. Zwölfer-Abzeichen:

Nur die zwölf zuerst verlesenden mit Abzeichen. Zwölfer die evtl. durch Teilnahme neu hinzukommende Gildebrüder Ihren Status verlieren, können weiterhin am Zwölfertisch verweilen und die Veranstaltungen wie gehabt wahrnehmen. (Zeitgeist)

Versammlungen

1. Jahreshauptversammlung:

Letzter Sonnabend im Januar um 16:00 Uhr. Verschiebung möglich.

Eröffnung durch Ältermann, dreimaliges Schlagen auf Klopfholz.

2. Schmeckebier:

Aufrufen der Zwölfer vor Versammlungsbeginn.

Dann Eröffnung durch Ältermann. Eindeckung Zinnbecher, Getränke Köm und Braunbier für Zwölfer-Tisch frei.

3. Gildeabrechnungsversammlung:

Termin Anfang September.

Die Gildesprache ist „Plattdeutsch“. Versammlungsbeschluss nach Kriegsende ermöglichte schon damals in den Versammlungen die „Hochdeutsche“ Aussprache. (Lex Vertriebene)

Allgemeines bei Veranstaltungen

Einladungen…

Beerdigungen

Wie hat sich im Laufe der Zeit die Gilde mit ihren Traditionen verändert?

In diesem Kapitel werden die zurückliegenden Veränderungen nach Überlieferung aufgeschrieben.

1978 wurde die Reihenfolge der Gildefeierlichkeiten verändert und der Haupttag von Montag auf den Samstag verlegt.

Anmerkungen und Auszüge der altenSatzung

Geschäftsjahr

Zu § 3

Gildejahr

Das Geschäftsjahr entspricht nicht dem Gildejahr. Das Gildejahr beginnt mit der Schmeckebierversammlung am Himmelfahrtstag und endet am Himmelfahrtstag des folgenden Kalenderjahres.

Aufnahme, Beginn, Beendigung der Mitgliedschaft

Zu § 6

Aufnahmeritual

Zu dem Aufnahmeritual gehört die Frage nach der Gesundheit und dem Befinden sowie zu Schmeckebierversammlung der Schluck aus dem Willkommen.

Vorstand

Zu § 8

Ideeller Vorstand, Aufruf der Zwölfer

Der Ältermann und die Zwölfer bilden den ideellen Vorstand. Der Aufruf von Ältermann und Zwölfer erfolgt vor Beginn der Schmeckebierversammlung. Diese werden bis zur nächsten Verlesung bei der folgenden Schmeckebierversammlung als Ältermann und Zwölfer geführt.

Mitgliederversammlung

Zu § 11

Termine der ordentlichen Mitgliederversammlungen

Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen gehören die Jahreshauptversammlung, die Schmeckebierversammlung und die Gildeabrechnungsversammlung. Die Jahreshauptversammlung findet nach Möglichkeit am letzten Sonnabend im Januar um 16:00 Uhr im Gildelokal Lindenhof statt (Ausweichtermin ist der erste Sonnabend im Februar). Zur Schmeckebierversammlung treffen wir uns am Himmelfahrtstag um 16:00 Uhr im Gildelokal Lindenhof. Die Gildeabrechnungsversammlung sollte am letzten Freitag im September um 20:00 Uhr im Gildelokal Lindenhof stattfinden (Ausweichtermin ist der Freitag zuvor).

Zu § 13

Sitzordnung am Vorstandstisch, Leitung der Versammlungen

Zur Rechten des mittig sitzenden Ältermann, die Majestät, und die Zwölfer nach ansteigender Schießnummer. Zur Linken des 1. Vorsitzenden sitzen der Gildeschreiber, der Kassenwart, der 2. Vorsitzendeund die Beisitzer.

Der Ältermann eröffnet und schließt die Versammlungen jeweils mit drei Schlägen auf das Kloppholt. Nach der Eröffnung einer Versammlung übergibt er die Leitung der Sitzung dem Geschäftsführer, dem 1. Vorsitzenden.

IV. Aufbringung der Mittel usw., Vermögungsverwaltung, Eintrittsgelder, Beiträge

Zeche

Die Kosten der Gildeveranstaltung, besonders der Gildefeier (Schmeckebier, Bier-und Maifahren, Gewinne, Musik usw.) stellen die Zeche dar, die auf die männlichen Mitglieder verteilt werden.

Die Zeche kann am 3. Gildetag gezahlt werden, andernfalls wird sie mitdem nächst fälligen Beiträgen eingezogen.

Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die männlichen Gildemitglieder können sich dafür am 3. Gildetag in der Gildeabschlusssitzung einen Köm abholen.

Frei von der Zahlung des Zechbeitrages sind:

Der Vorstand, der Ältermann und die Zwölfer, die beide Gildetage an Vorstands-(Ältermanns-) Tischen sitzen. Hierzu wird bemerkt, dass es dem Vorstande gestattet ist, abwechselnd 4 seiner Mitglieder eine Pause einzuräumen.